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Satzung der Ortsgruppe Großauheim im Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) e.V. Fassung 2008
Inhaltsübersicht
I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
II. Mitgliedschaft § 7 Erlöschen der Mitgliedschaft § 8 Finanzierung und Beitragszahlung
III. Organe der Ortsgruppe und ihre Aufgaben § 12 Mitgliederversammlungen/Jahreshauptversammlung § 13 Zuständigkeiten der Jahreshauptversammlung § 14 Einberufung der Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlungen § 15 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung § 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung § 18 Zuständigkeiten des Vorstandes § 19 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes § 20 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes
IV. Vereinsgerichtsbarkeit § 21 Rechts- und Verfahrensordnung
V. Sonstige Bestimmungen § 25 Widerruf der Anerkennung als Ortsgruppe I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr (1) Die Ortsgruppe führt den Namen: Ortsgruppe Großauheim im Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) e.V. (SV-OG Großauheim) (2) Sitz der Ortsgruppe ist Hanau. (3) Das Geschäftsjahr der Ortsgruppe ist das Kalenderjahr. (4) Die Ortsgruppe ist die regionale Unterabteilung des Vereins für Deutsche Schäferhunde (SV) e.V. (5) Die in das Vereinsregister eingetragenen Ortsgruppen sind verpflichtet, im Abstand von drei Jahren einen unbeglaubigten Auszug aus dem Vereinsregister vorzulegen, der Satzungsänderungsbeschlüsse, die seit der Vorlage des letzten Registerauszugs eingetragen wurden, beinhaltet. Darüber hinaus kann die Hauptgeschäftsstelle jederzeit weitere Unterlagen anfordern.
(1) Zweck der Ortsgruppe ist die Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins für Deutsche Schäferhunde im regionalen Wirkungskreis der Ortsgruppe, insbesondere: a) Züchtung eines Gebrauchshundes nach den Vorgaben des Rassestandards; b) Lenkung, Überwachung und Förderung der Zucht und Ausbildung des Deutschen Schäferhundes als Gebrauchshund, der als Freund und Helfer des Menschen weltweit im Einsatz ist, insbesondere als Schutzhund, Diensthund, Rettungshund, Hütehund, Wachhund, Behindertenführhund, Begleithund und Familienhund; c) Erhaltung, Festigung und Vertiefung der Gebrauchseigenschaften des Deutschen Schäferhundes, Steigerung seiner körperlichen Leistungsfähigkeit und Ausdauer; d) Unterstützung der Zucht- und Vererbungsforschung, der Behandlung wissenschaftlicher Fragen, der Fütterungs- und Haltungslehre und der Krankheitsbekämpfung; e) Förderung der sportlichen Betätigung und damit verbundenen körperlichen Ertüchtigung der Vereinsmitglieder durch planmäßige Ausbildung Deutscher Schäferhunde für die der Satzung entsprechenden Verwendungszwecke; f) Aufklärungsarbeit und Werbetätigkeit für die Rasse, namentlich in Bezug auf die vielseitigen Verwendungsmöglichkeiten; g) Weite Kreise der Bevölkerung für den Deutschen Schäferhund sowie seine Zucht und Ausbildung zu interessieren; h) Förderung und Unterrichtung ihrer Mitglieder in Zucht-, Ausbildungs-, Aufzucht- und Haltungsfragen; i) die sportliche Betätigung gemeinsam mit dem Hund; j) die Förderung der Jugendarbeit; k) Förderung der Belange des Tierschutzes. (2) Ortsgruppen dürfen in keinem anderen kynologischen Verein oder Verband Mitglied werden. Die ständige Überlassung ihrer Einrichtung an andere kynologische Vereine oder Verbände, die dem VDH angehören müssen, bedarf, nach Anhörung der zuständigen Landesgruppe, der Zustimmung des SV-Vorstandes. (3) Die Ortsgruppe erfüllt ihre Aufgaben unter Beachtung der Tierschutzgesetze.
(1) Die Ortsgruppe erfüllt ihre satzungsmäßigen Aufgaben insbesondere durch: a) Förderung und Unterrichtung bezüglich Zucht-, Ausbildungs-, Aufzucht- und Haltungsfragen; b) Errichtung von Übungsplätzen und Sportanlagen; c) Durchführung regelmäßiger Trainingstage und Übungsstunden; d) Abhaltung von Zuchtschauen; e) Abhaltung von Leistungsprüfungen; f) Durchführung von sportlichen Wettkämpfen; g) Einrichtung von Jugendgruppen; h) Abhaltung von Jugendveranstaltungen; i) Anlage einer Fachbücherei, insbesondere die Sammlung der Zucht- und Körbücher, die jährlich gegen Entgelt abzunehmen sind.
(1) Die Ortsgruppe verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Satzungszwecke werden insbesondere durch die Errichtung von Übungsplätzen und Sportanlagen sowie die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen gemeinsam mit dem Hund verwirklicht. (2) Die Ortsgruppe ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Die Mittel der Ortsgruppe dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. (4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Ortsgruppe. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den satzungsmäßigen Zwecken der Ortsgruppe fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.
II. Mitgliedschaft
(1) Mitglied der Ortsgruppe kann jede natürliche Person ohne Altersbegrenzung werden. (2) Juristische Personen, Behörden, Verbände oder andere Körperschaften können der Ortsgruppe als ordentliche Mitglieder beitreten. Sie werden durch ihre gesetzlichen Vertreter oder ausdrücklich Bevollmächtigte vertreten. (3) Mitglied einer Ortsgruppe kann nur werden, wer bereits Mitglied im Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) e. V. ist oder die Mitgliedschaft im Hauptverein gleichzeitig mit der Mitgliedschaft in der Ortsgruppe beantragt.
(1) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft in der Ortsgruppe ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand unter Vorlage der Mitgliedskarte bzw. des Antrags auf die Mitgliedschaft zum Hauptverein. Bei nicht voll geschäftsfähigen Personen ist der Aufnahmeantrag vom gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift zu genehmigen. Der Aufnahmeantrag ist für den Antragsteller bindend. (2) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller Gründe mitzuteilen. (3) Eine Ortsgruppe kann die Aufnahme eines Bewerbers ablehnen, wenn er Mitglied in einer anderen Ortsgruppe ist.
§ 7 Erlöschen der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft in der Ortsgruppe erlischt: a) durch Tod, b) durch Austritt, c) durch Ausschluss, d) durch Streichung von der Mitgliederliste, e) durch Kündigung gemäß Absatz 4, f) durch Erlöschen der Ortsgruppe. Mit dem Tag der Wirksamkeit des Erlöschens enden die Mitgliedschaftsrechte. Hiervon bleiben die bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandenen Verpflichtungen, insbesondere die Zahlung rückständiger Beiträge, unberührt. (2) Das Ausscheiden aus dem Hauptverein hat gleichzeitig das Ausscheiden aus der Ortsgruppe zur Folge. (3) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden. Die Erklärung über den Austritt muss schriftlich und persönlich erklärt werden. Die Austrittserklärung muss bis spätestens 30.09. eines Jahres zugegangen sein, andernfalls setzt sich die Mitgliedschaft und die Verpflichtung für die Beitragszahlung für das folgende Jahr fort. Bei nicht vollgeschäftsfähigen Mitgliedern ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter durch Unterschrift zu genehmigen. Die Ortsgruppe kann den Austritt ohne Einhaltung der obigen Fristen annehmen. (4) Mitglieder sind verpflichtet, Doppelmitgliedschaften zu melden. Der Vorstand einer Ortsgruppe kann Mitgliedern, die gleichzeitig die Mitgliedschaft in einer anderen Ortsgruppe besitzen, die Mitgliedschaft innerhalb Jahresfrist nach Kenntnisnahme kündigen. Die Kündigungsabsicht ist dem Mitglied vier Wochen vor Ausspruch der Kündigung schriftlich mitzuteilen. Bei Beendigung der Doppelmitgliedschaft und Ablauf einer Jahresfrist nach Kenntnisnahme ist eine Kündigung nicht mehr zulässig. Die Kündigungsfristen bleiben unberührt. (5) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Jahresmitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf frühestens zwei Monate nach Absendung der zweiten Mahnung erfolgen; in dieser Mahnung ist die Streichung von der Mitgliederliste anzudrohen. (6) Der Ausschluss aus der Ortsgruppe richtet sich nach den Regeln der Rechts- und Verfahrensordnung des SV.
§ 8 Finanzierung und Beitragszahlung (1) Der Mitgliedsbeitrag für die Ortsgruppe wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt. (2) Der Mitgliedsbeitrag für die Ortsgruppe ist unabhängig vom Mitgliedsbeitrag für den Hauptverein zu zahlen. (3) Die Ortsgruppe ist daneben berechtigt, eine Aufnahmegebühr zu verlangen. Die Höhe wird durch die Jahreshauptversammlung festgelegt. (4) Mitgliedsbeitrag und Aufnahmegebühr dürfen jedoch jeweils das Dreifache des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung gültigen Beitrags des Hauptvereins nicht übersteigen. (5) Der Jahresmitgliedsbeitrag ist bis spätestens zum 31.05. des Kalenderjahres zur Zahlung fällig.
(1) Die Mitglieder haben gleiche Rechte. (2) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen der Ortsgruppe im Rahmen der Benutzungsordnung zu benutzen, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und sich auf dem Vereinsgelände unter Berücksichtigung der satzungsmäßigen Zwecke zu betätigen. Einrichtungen einer Ortsgruppe stehen nur den Mitgliedern der Ortsgruppe oder denjenigen Gästen zur Verfügung, denen die Ortsgruppe den Zugang bzw. die Benutzung gestattet. (3) Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.
(1) Die Mitglieder haben gleiche Pflichten. (2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung in der Ortsgruppe die vom Vorstand erlassenen Vereins-, Haus- und Benutzungsordnungen zu beachten. (3) Jede Ortsgruppe ist außerdem berechtigt, jedes Ortsgruppenmitglied zur Ableistung von Arbeitsstunden für die Errichtung, Instandhaltung und Betreibung von Vereinseinrichtungen zu verpflichten und bei Nichterfüllung eine Ausgleichszahlung festzusetzen. Hierfür ist ein Beschluss der Jahreshauptversammlung erforderlich; die Stundenzahl darf 15 Stunden pro Jahr, die Ausgleichszahlung 80,00 EUR pro Jahr nicht übersteigen.
III. Organe der Ortsgruppe und ihre Aufgaben
Organe der Ortsgruppe sind:
§ 12 Mitgliederversammlungen/Jahreshauptversammlung (1) Zum Schluss eines jeden Vereinsjahres findet im Dezember oder Januar eine Mitgliederversammlung als Jahreshauptversammlung statt. Die Jahreshauptversammlung muss mindestens vier Wochen vor der zuständigen Landesversammlung stattfinden. (2) Weitere Mitgliederversammlungen sollen in regelmäßigen Abständen durchgeführt werden.
§ 13 Zuständigkeiten der Jahreshauptversammlung (1) Die Jahreshauptversammlung ist in allen die Ortsgruppe betreffenden Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen sind. Die Jahreshauptversammlung ist insbesondere zuständig für: a) Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder; b) Prüfung der Rechnungsführung, der Kasse und der Bestände; c) Entlastung des Vorstandes; d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren; e) Wahl der Vorstandsmitglieder; f) Wahl der Kassenprüfer; g) Wahl der Delegierten für die Landesversammlung. Für jeweils zwanzig angefangene Mitglieder einer Ortsgruppe ist ein Delegierter zu wählen. Maßgeblich für die Ermittlung der Delegiertenzahl ist die Mitgliederzahl der Ortsgruppe am 01.01. des Jahres, in dem die Delegiertenversammlung stattfindet. Mitglieder der Ortsgruppe im Sinne dieses Wahlverfahrens sind nur Mitglieder des SV. h) Ernennung von Ehrenvorsitzenden und Ehrenmitgliedern; i) Entscheidungen in Vermögensangelegenheiten von besonderer Bedeutung, insbesondere auch Entscheidungen über einzelne Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 3.000 EUR; j) Behandlung der Anträge von Mitgliedern sowie Abstimmung darüber.
§ 14 Einberufung der Jahreshauptversammlung/Mitgliederversammlungen (1) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Aufgabe zur Post. Das Einladungsschreiben gilt den Mitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied der Ortsgruppe schriftlich bekannt gegebene Adresse versandt worden ist. (2) Die Tagesordnung kann auf Antrag eines Mitglieds erweitert werden. (3) Zu Informationsgesprächen, bei denen keine Beschlüsse gefasst werden, kann formlos eingeladen werden.
§ 15 Beschlussfassung und Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter geleitet. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Wahlleiter zu übertragen. (2) Der Versammlungsleiter kann eine namentliche Abstimmung von Anträgen anordnen. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. (3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. (4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung keine anderen Mehrheiten vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben unberücksichtigt. (5) Zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Sie kann nur in einer Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen. (6) Zum Vorstandsmitglied ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Das Wahlverfahren regelt sich nach der Allgemeinen Geschäftsordnung. (7) Sämtliche Wahlen bedürfen der Bestätigung durch die Landesgruppe. (8) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. (9) Antrags-, stimm- und wahlberechtigt sind nur Mitglieder der Ortsgruppe, die die Mitgliedschaft im Hauptverein besitzen. (10) Jugendliche über 16 Jahre sind wahlberechtigt. Solche Jugendliche können jedoch nicht zum Vorsitzenden, stellvertretenden Vorsitzenden oder Kassenwart gewählt werden. Bei Wahl eines Jugendlichen in ein Vorstandsamt ist eine schriftliche Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen. Jugendliche über 14 Jahre sind bei der Wahl des Jugendwartes aktiv wahlberechtigt.
§ 16 Außerordentliche Mitgliederversammlung (1) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Der Vorstand ist berechtigt zu außerordentlichen Mitgliederversammlungen, die von den Mitgliedern beantragt werden, weitere Tagesordnungspunkte einzubringen. Für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gilt eine Ladungsfrist von zwei Wochen. (2) Der Hauptverein und die Landesgruppen können zu Versammlungen und Sitzungen einladen und ihre Vertreter haben das Recht, mit beratender Stimme an Versammlungen und Sitzungen teilzunehmen. Das Rechtsamt kann zu Versammlungen eingeladen werden. Es kann der Einladung nach freiem Ermessen folgen und mit beratender Stimme teilnehmen.
(1) Der Vorstand besteht aus:
(2) Im Bedarfsfall kann für den Zuchtwart und den Ausbildungswart ein Stellvertreter gewählt werden. (3) Ein Mitglied kann jeweils nur maximal zwei Vorstandspositionen bekleiden, doch dürfen nicht beide Vorstandspositionen auch Vertreterfunktion (§ 17 Ziff. 6) haben. Der Vorstand muss jedoch mindestens aus fünf verschiedenen Personen bestehen. (4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann ein Ehrenvorsitzender mit beratender Stimme in den Vorstand berufen werden. (5) Die Verteilung der Geschäfte regeln die Vorstandsmitglieder unter sich. (6) Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei dieser Vorstandsmitglieder haben die Stellung des gesetzlichen Vertreters im Außenverhältnis (gemeinsame Vertretung). Im Innenverhältnis ist die Geschäftsführungsbefugnis in der Weise beschränkt, dass a) der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden, der Kassenwart nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden tätig werden darf, sofern sich die Vorstandsmitglieder keinen Geschäftsverteilungsplan gegeben haben, der etwas anderes bestimmt, b) zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 1.200,00 EUR die Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist, dieser kann den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Vertreter wie unter § 17 Abs. 6 a) festgelegt, zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert bis zu 1.200,00 EUR bevollmächtigen, c) zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von über 3.000,00 EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist, d) der Vorstand nur berechtigt ist, Verpflichtungen bis in Höhe des Vermögens der Ortsgruppe einzugehen. (7) In abzuschließende Verträge ist die Bedingung aufzunehmen, dass stets nur die Ortsgruppe und diese nur mit ihrem Gruppenvermögen haftet.
§ 18 Zuständigkeiten des Vorstandes (1) Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung der Ortsgruppe und die Durchführung der von der Landesversammlung und den Mitgliederversammlungen übertragenen Aufgaben. (2) Er hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung; b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung; c) Erstellung der Jahresberichte und Rechnungslegung; d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern; e) Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über 1.200,00 EUR bis zu 3.000,00 EUR; für Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von mehr als 3.000,00 EUR ist die Mitgliederversammlung zuständig; f) Erlass von Benutzungs- und Hausordnungen; g) Beschlussfassung über die Streichung von Mitgliedern von der Mitgliederliste. (3) Der Vorstand ist weiterhin Rechtsorgan in dem ihm durch die Rechts- und Verfahrensordnung des SV zugewiesenen Umfang.
§ 19 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes (1) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung gemäß § 12 (1). Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre. Die Amtsdauer vermindert oder erhöht sich um die Zeiten, die sich aus der tatsächlichen Terminierung der Jahreshauptversammlung ergeben. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Dieser Zeitpunkt bestimmt sich durch die Zustimmung zur Wahl durch den jeweiligen Amtsnachfolger gemäß § 12 (10) der Geschäftsordnung. Für die Wahlen gilt die Allgemeine Geschäftsordnung. (2) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe seiner Amtszeit aus, so wird dessen Funktion bis zur nächsten Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung von einem anderen Vorstandsmitglied wahrgenommen. § 19 Absatz 3 bleibt davon unberührt. (3) Der Vorstand ist jedoch berechtigt, die Vorstandsposition mit einem geeigneten Mitglied aus der Ortsgruppe bis zur nächsten Jahreshauptversammlung kommissarisch zu besetzen. In der nächsten Jahreshauptversammlung oder außerordentlichen Mitgliederversammlung ist für die restliche Wahlperiode ein Nachfolger zu wählen. (4) Die Landesgruppe kann Mitglieder in den Vorstand der Ortsgruppe kommissarisch berufen, wenn Mitglieder ihre Funktion als Vorstandsmitglieder niederlegen, nicht ausüben oder an der Ausübung ihrer Vorstandsfunktion gehindert sind. In jedem Fall ist innerhalb eines Zeitraums von längstens sechs Monaten eine Ergänzungs- oder Neuwahl durchzuführen.
§ 20 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes (1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Mitglieder des Vorstandes anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Stellvertreters. (3) Der Vorstand kann außerhalb von Vorstandssitzungen im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht.
IV. Vereinsgerichtsbarkeit
§ 21 Rechts- und Verfahrensordnung (1) Der Vorstand wirkt auf ein kameradschaftliches Verhalten der Mitglieder untereinander hin. Er soll Streitigkeiten schlichten. (2) Ist eine Schlichtung nicht möglich, so richtet sich das weitere Vorgehen nach der Rechts- und Verfahrensordnung des Hauptvereins.
(1) Das Rechtsamt berät die Vorstände der Unterabteilungen in allen rechtlichen Angelegenheiten. Rechtsberatung der einzelnen Mitglieder ist nicht gestattet.
V. Sonstige Bestimmungen
(1) Sämtliche in der Ortsgruppe ausgeübten Ämter sind grundsätzlich Ehrenämter. Eine Vergütung der Tätigkeit des Vorstandes und der Funktionsträger in der Ortsgruppe ist nur mit Beschluss der Jahreshauptversammlung in geheimer Abstimmung möglich. Für jedes Vorstandsamt ist gesondert abzustimmen. Die Beschlüsse gelten nur zeitlich befristet bis zur nächsten Vorstandswahl, längstens jedoch drei Jahre. Die Vergütung darf den steuerfrei ersetzbaren Betrag nach § 3 Nr. 26 a EStG in der jeweils gültigen Fassung nicht überschreiten (Ehrenamtspauschale). (2) Für Schäden des SV oder seiner Unterabteilungen, die Amtsträger oder Beauftragte in Ausführung ihres Amtes verursacht haben, haften diese nur, wenn sie dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt haben. Amtsträgern und Beauftragten werden Ersatzansprüche Dritter für Schäden, die sie in Ausübung ihres Amtes verursacht haben, ersetzt, es sei denn, der Amtsträger oder Beauftragte hat dabei vorsätzlich gegen ein Strafgesetz verstoßen oder vorsätzlich zum Nachteil des Geschädigten gehandelt.
(1) Die Auflösung der Ortsgruppe kann durch die Mitglieder nur in einer Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. (3) Findet eine ordnungsgemäße Liquidation nicht statt, so wird diese von der zuständigen Landesgruppe durchgeführt. Die Landesgruppe ist berechtigt, die Vermögensverhältnisse der Ortsgruppe zu überprüfen. Dazu ist ihr Einsicht in alle Unterlagen der Ortsgruppe zu gewähren. (4) Die Liquidatoren sind verpflichtet, einen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten der Ortsgruppe noch verbleibenden Überschuss an den Hauptverein zu übertragen, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar gemäß den in der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat. Sollte der Hauptverein zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls nicht gemeinnützig im Sinne des Abschnitts "Gemeinnützige Zwecke" der Abgabenordnung sein, so fällt das Vermögen a) dann dem Hauptverein zu, wenn die Ortsgruppe nicht gemeinnützig im Sinne des Abschnittes "Gemeinnützige Zwecke" der Abgabenordnung ist; b) an die Bundesrepublik Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich gemäß den in der Satzung genannten steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat, wenn die Ortsgruppe gemeinnützig im Sinne des Abschnittes "Gemeinnützige Zwecke" der Abgabenordnung ist. (5) Im Falle des Wegfalls der steuerbegünstigten Zwecke ist das Vermögen entsprechend § 24 Abs. (4) zu übertragen.
§ 25 Widerruf der Anerkennung als Ortsgruppe (1) Der Hauptverein kann auf Antrag der Landesgruppe die Anerkennung der Ortsgruppe als Unterabteilung des Hauptvereins widerrufen, wenn die inneren Verhältnisse der Ortsgruppe zerrüttet und auch nach vermittelndem Einschreiten der Landesgruppe eine Änderung weder eingetreten noch zu erwarten ist. Dies gilt auch, wenn durch geringe Mitgliederzahl oder andere Umstände die Ortsgruppe die satzungsgemäßen Aufgaben nicht mehr erfüllt. (2) Im Falle des Widerrufs der Anerkennung der Ortsgruppe als Unterabteilung des Hauptvereins ist der Vorstand verpflichtet einen Vermögensstatus aufzustellen. Im Falle eines Überschusses sind zwei Drittel des Überschusses an den Hauptverein zu übertragen. Die Landesgruppe ist berechtigt, die Vermögensverhältnisse der Ortsgruppe zu überprüfen. Dazu ist ihr Einsicht in alle Unterlagen der Ortsgruppe zu gewähren. (3) Für die Übertragung von 2/3 des Überschusses an den Hauptverein im Falle des Widerrufs der Anerkennung der Ortsgruppe als Unterabteilung des Hauptvereins gilt § 24 Abs. (4) entsprechend.
Bei Meinungsverschiedenheiten bei der Auslegung der Satzung werden die Satzung des Hauptvereins und der Landesgruppe ergänzend herangezogen.
Aktualisiert (Montag, den 29. Juni 2009 um 00:08 Uhr) |
Heute ist: Sonntag, 05. September 2010



